RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen
I. Vertragsabschluss
- Angebote der Wegener Jachtwerft GmbH (Werft) sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
- An „verbindliche“ Angebote hält sich die Werft sechs Wochen lang gebunden.
- Der Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vereinbarungen und die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der Werft unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie protokolliert und von der Werft und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
- Steht der zu bearbeitende Gegenstand nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, und/oder ist das Boot im Schiffsregister eingetragen, so hat er die Werft hierauf bei Vertragsschluss unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die Werft über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Vertragsgegenstand bzw. über die Neueintragung oder Löschung des Bootes im Schiffsregister unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab Werft. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn es wurden dahingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
- Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
III. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, und die vertragsgegenständliche Yacht betreffen, gewährt der Kunde der Werft die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen der Werft um mehr als 10 % übersteigt, wird die Werft auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
- Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der Werft (Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
- Erlischt das Eigentum der Werft an den Teilen nach § 947 II BGB, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht (§ 929 S. 2 BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
- Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Bootes tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der Werft erbrachten Leistungen entspricht. Die Werft nimmt diese Abtretung an.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
IV. Liefertermin
- Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
- Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
- Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
- Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. Nicht von der Werft zu vertreten sind, sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages.
- Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist.
V. Transport
- Der Gegenstand an dem Werkleistungen vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Bearbeitungsgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
- Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Werft übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die Werft jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
- Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
- Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.
VI. Gewährleistung
- Die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung oder Minderung stehen dem Auftraggeber nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
- Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Werft in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von ihr nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
- Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der Werft, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
- Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials trotz angemeldeter Bedenken entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
- Für Lackierungen der Holzteile im Außenbereich übernimmt die Werft übernimmt die Werft nur unter der Bedingung die Gewähr, dass nach der ersten Saison eine fachgerechte Erhaltungslackierung erfolgt.
- Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung, bei gebrauchten Gegenständen innerhalb von einem Jahr. Für Gewährleistungsarbeiten ist das Boot der Werft zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Eigner nicht möglich, das Schiff zur Werft zu überführen, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
VII. Haftung für Schäden
- Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Werft. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten (Kardinalspflichten) betroffen sind. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.
- Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Zeitwert.
- Die Haftung der Werft für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
- Haftungsansprüche gegen die Werft aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Werft oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat.
- Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
VIII. Versicherung
Während der Arbeiten ist das Boot samt Zubehör seitens der Werft nicht gegen Diebstahl, Feuer, etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.
IX. Eigen- und Fremdarbeiten
Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Werft berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Werft gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.
X. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.
Stand 1. Februar 2020